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Kosten

Das Honorar bemisst sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Alle Leistungen werden mit den gängigen GOP-Nummern abgerechnet:

GOP Leistung Betrag
812a Probatorische Sitzung, 50 Minuten 134,06 €
855a Strukturiertes klinisches Interview 75,75 €
860a Biografische Anamneseerhebung 123,34 €
855a Psychologische Testuntersuchungen 151,50 €
808 Therapieeinleitung 53,62 €
812a, 801a Therapeutische Sitzung, 50 Minuten 167,58 €

Eine Übersicht über die Kosten weiterer Leistungen, die bei Bedarf erbracht werden, erhalten Sie im Erstgespräch.

Private Krankenversicherung #

Die Kosten werden üblicherweise erstattet, es kann aber Unterschiede je nach Versicherer und Tarif geben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, inwieweit die Kosten übernommen werden.

Beihilfe, Heilfürsorge #

Die Kosten werden üblicherweise erstattet. Bitte erkundigen Sie sich dennoch bei Ihrer Beihilfestelle oder Heilfürsorge, inwieweit die Kosten übernommen werden.

Selbstzahlende #

Sie können die Kosten für Diagnostik und Therapie privat tragen.

Gesetzliche Krankenkassen #

Termine sind erst möglich, nachdem Sie die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragt und eine Zusage erhalten haben. Alternativ können Sie die Kosten selbst tragen.

Ich biete Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung an: Wenn Sie in keiner Kassenpraxis in zumutbarer Entfernung einen Therapieplatz mit angemessener Wartezeit (maximal drei Monate) finden, können Sie eine gleichwertige Psychotherapie in einer Privatpraxis durchführen. Ihre Krankenkasse muss Ihnen die Kosten erstatten. Zuvor müssen Sie Ihrer Krankenkasse die erfolglose Therapieplatzsuche nachweisen:

  • 1. Nachweis Ihres Therapiebedarfs: Sie benötigen das Formular PTV 11 aus der Sprechstunde einer Kassenpraxis. (Die Terminservicestelle, 116 117, muss Ihnen einen solchen Termin zeitnah vermitteln.) Auf dem Formular muss bescheinigt sein, dass eine Psychotherapie empfohlen und zeitnah erforderlich ist, aber Ihnen nicht in der dortigen Praxis innerhalb von drei Monaten angeboten werden kann.
  • 2. Nachweis des „Systemversagens“: Rufen Sie mindestens fünf Kassenpraxen in einem Radius von etwa 30 Minuten Fahrzeit an und dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche. Wenn Sie keinen Therapieplatz mit weniger als drei Monaten Wartezeit finden, haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V.

Beantragen Sie nun die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse; senden Sie die Nachweise mit und verweisen Sie auf § 13 SGB V. Bei einer Absage können Sie Widerspruch einlegen. Erst nach einer positiven Rückmeldung können Sie sich die Kosten für Sitzungen in einer Privatpraxis erstatten lassen.